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OHG gründen: Für wen sich die offene Handelsgesellschaft eignet

Eine OHG zu gründen ist sinnvoll, wenn mindestens zwei Personen gemeinsam ein Handelsgewerbe betreiben wollen, Wert auf eine einfache Struktur ohne Mindestkapital legen und bereit sind, mit ihrem gesamten Privatvermögen zu haften. Die Gründung ist formlos möglich und kostet in der Regel unter 500 Euro an direkten Behördengebühren.

📋 Kurz zusammengefasst

Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Personengesellschaft für mindestens zwei Gesellschafter, die gemeinsam ein Handelsgewerbe betreiben. Es gibt kein gesetzliches Mindestkapital, dafür haften alle Gesellschafter unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Die Gründung erfolgt durch einen Gesellschaftsvertrag, Gewerbeanmeldung und Eintragung ins Handelsregister. Geeignet ist die OHG vor allem für Handwerksbetriebe, Handelsunternehmen und etablierte Partnerschaften mit gegenseitigem Vertrauen.

Was ist eine OHG und wie unterscheidet sie sich von anderen Rechtsformen?

Die offene Handelsgesellschaft ist in den Paragraphen 105 bis 160 des Handelsgesetzbuches (HGB) geregelt. Sie entsteht, wenn zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen ein Handelsgewerbe unter einer gemeinsamen Firma betreiben. Im Unterschied zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die OHG stets ins Handelsregister einzutragen und gilt automatisch als Kaufmann im Sinne des HGB.

Gegenüber der GmbH fehlt der Schutz durch beschränkte Haftung: Jeder OHG-Gesellschafter haftet persönlich, unmittelbar und gesamtschuldnerisch. Das bedeutet, ein Gläubiger kann sich den zahlungskräftigsten Gesellschafter heraussuchen und ihn für die gesamte Verbindlichkeit in Anspruch nehmen. Diese unbeschränkte Haftung ist der größte Unterschied zur Kommanditgesellschaft (KG), bei der mindestens ein Kommanditist auf seine Einlage beschränkt haftet.

Merkmal OHG GbR GmbH
Mindestkapital Keines Keines 25.000 Euro
Haftung Unbeschränkt, gesamtschuldnerisch Unbeschränkt Beschränkt auf Stammkapital
Handelsregisterpflicht Ja, zwingend Nein (außer Kaufmann) Ja, zwingend
Mindestgesellschafter 2 2 1
Buchführungspflicht Doppelte Buchführung EÜR möglich Doppelte Buchführung
Gründungskosten (ca.) 300 bis 800 Euro Unter 100 Euro 1.500 bis 3.000 Euro

Wie läuft die OHG-Gründung Schritt für Schritt ab?

Die Gründung folgt einem klar strukturierten Prozess, den man als das 4-Stufen-OHG-Gründungsmodell beschreiben kann:

Stufe 1: Gesellschaftsvertrag abschließen. Ein schriftlicher Vertrag ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, in der Praxis aber unverzichtbar. Er regelt Gewinnverteilung, Geschäftsführung, Kontrollrechte und Auseinandersetzungsmodalitäten. Ohne klare Regelung gilt die gesetzliche Auffangregelung des HGB, die jedem Gesellschafter 4 Prozent Verzinsung auf seine Einlage und gleiche Stimmrechte gewährt.

Stufe 2: Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt. Jeder Gesellschafter oder die Gesellschaft selbst meldet das Gewerbe an. Die Kosten liegen je nach Kommune bei 20 bis 60 Euro pro Anmeldung.

Stufe 3: Eintragung ins Handelsregister. Die Anmeldung erfolgt notariell beglaubigt beim zuständigen Amtsgericht. Die Notarkosten richten sich nach dem Gegenstandswert, beginnen aber typischerweise bei etwa 200 Euro. Die Eintragung selbst kostet zusätzlich eine Gerichtsgebühr.

Stufe 4: Steuerliche Erfassung beim Finanzamt. Das Finanzamt erhält den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Die OHG ist selbst Subjekt der Gewerbesteuer, aber nicht der Einkommensteuer: Gewinne werden den Gesellschaftern anteilig zugerechnet und bei diesen persönlich versteuert (Transparenzprinzip).

💡 Expert Insight

In der Praxis wird der Gesellschaftsvertrag häufig unterschätzt. Die gesetzlichen Auffangregeln des HGB sind für viele Konstellationen ungeeignet: Zum Beispiel hat jeder Gesellschafter nach Paragraph 110 HGB ein umfassendes Kontrollrecht, das auch interne Absprachen unterlaufen kann. Ein individuell ausgehandelter Vertrag, der Kündigungsfristen, Nachfolgeregelungen und Bewertungsklauseln enthält, verhindert die meisten Gesellschafterstreitigkeiten bereits im Keim.

Wer haftet wie, und welche Risiken entstehen daraus?

Die persönliche Haftung ist das prägende Merkmal der OHG. Nach Paragraph 128 HGB haftet jeder Gesellschafter für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und gesamtschuldnerisch. Das gilt auch für Verbindlichkeiten, die vor dem eigenen Eintritt entstanden sind, sofern man einer bestehenden OHG beitritt (Paragraph 130 HGB). Diese Einstandspflicht trifft Einsteiger besonders hart, weil sie keine Kontrolle über Altschulden hatten.

Die Haftung endet nicht automatisch mit dem Austritt: Laut Paragraph 160 HGB haftet ein ausgeschiedener Gesellschafter noch 5 Jahre lang für zum Zeitpunkt des Austritts bestehende Verbindlichkeiten. Dieser Umstand wird von vielen Gründern unterschätzt.

⚠️ Wichtiger Hinweis

Die unbeschränkte Haftung in der OHG betrifft das gesamte Privatvermögen aller Gesellschafter einschließlich Immobilien, Ersparnisse und Rentenansprüche. Lassen Sie sich vor der Gründung zwingend rechtlich und steuerlich beraten, da dieser Artikel keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann.

Wie wird die OHG besteuert?

Die OHG unterliegt dem steuerlichen Transparenzprinzip: Die Gesellschaft selbst zahlt keine Einkommensteuer. Stattdessen wird der Gewinn einheitlich und gesondert festgestellt und auf die Gesellschafter aufgeteilt. Jeder versteuert seinen Anteil mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz. Bei hohen Gewinnen und mehreren Gesellschaftern mit Spitzensteuersatz kann dies steuerlich ungünstiger sein als eine GmbH mit Körperschaftsteuersatz von 15 Prozent.

Gewerbesteuer zahlt die OHG als eigenes Steuersubjekt. Die Gesellschafter können die gezahlte Gewerbesteuer jedoch pauschal auf ihre Einkommensteuer anrechnen (Paragrah 35 EStG), was die tatsächliche Belastung in vielen Fällen neutralisiert. Umsatzsteuerlich ist die OHG ein eigenständiges Unternehmen und meldet Umsatzsteuer als Gesamthand an.

Für wen ist die OHG die richtige Wahl?

Die OHG eignet sich am besten für Gründungspartner, die sich gegenseitig gut kennen, vergleichbares Privatvermögen einbringen und bereit sind, gemeinsam vollständig zu haften. Typische Einsatzbereiche sind familiengeführte Handwerksbetriebe, Handelsunternehmen im B2B-Bereich, kleine Produktionsbetriebe und Beratungsgesellschaften, bei denen die persönliche Haftung gegenüber Kunden ein Vertrauenssignal ist.

Weniger geeignet ist die OHG, wenn die Gesellschafter stark unterschiedliche Vermögensverhältnisse haben, wenn externe Investoren beteiligt werden sollen oder wenn das Geschäftsmodell erhebliche Haftungsrisiken trägt. In solchen Konstellationen bietet die GmbH oder die GmbH & Co. KG einen besseren Rahmen. Wer noch unsicher ist, welche Rechtsform zu seinem Vorhaben passt, findet im Vergleich der gängigen Rechtsformen für Gründer eine strukturierte Entscheidungshilfe.

💬 Meine Einschätzung

Die OHG hat in der öffentlichen Gründerdiskussion einen schlechteren Ruf als verdient. Viele Berater empfehlen reflexartig die GmbH, weil die Haftungsbeschränkung vermeintlich sicherer wirkt. Was dabei übersehen wird: Eine GmbH mit 25.000 Euro Stammkapital schützt im Ernstfall kaum, wenn Banken ohnehin persönliche Bürgschaften verlangen und Lieferanten bei kleinen GmbHs skeptisch sind. Die OHG sendet hingegen ein klares Signal: Die Gesellschafter stehen persönlich hinter ihrem Unternehmen. Das schafft in bestimmten Branchen mehr Vertrauen als jede Haftungsbeschränkung. Der eigentliche Fehler liegt nicht in der Rechtsform, sondern im fehlenden Gesellschaftsvertrag, der Streitigkeiten und Austrittsfolgen nicht klar regelt.

✓ Das Wichtigste in Kürze

  • Mindestens 2 Gesellschafter erforderlich, kein Mindestkapital vorgeschrieben
  • Alle Gesellschafter haften unbeschränkt, gesamtschuldnerisch und mit Privatvermögen
  • Gründungskosten liegen typischerweise zwischen 300 und 800 Euro
  • Handelsregistereintragung ist zwingend und erfordert notarielle Beglaubigung
  • Gewinne werden transparent den Gesellschaftern zugerechnet und individuell versteuert
  • Ausgeschiedene Gesellschafter haften noch 5 Jahre für Altverbindlichkeiten (Paragraph 160 HGB)

Quellen und weiterführende Literatur

Handelsgesetzbuch (HGB), Paragraphen 105 bis 160, Bundesministerium der Justiz, in der Fassung vom 1. Januar 2026

Einkommensteuergesetz (EStG), Paragraph 35, Gewerbesteueranrechnung, Bundesministerium der Justiz

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK): Leitfaden zur Wahl der Rechtsform, Ausgabe 2025

Institut für Mittelstandsforschung Bonn (IfM): Unternehmensstruktur und Rechtsformwahl in Deutschland, Forschungsbericht 2024