Wer eine gewerbliche (oder land- und forstwirtschaftliche) Tätigkeit aufnimmt, bekommt vom zuständigen Finanzamt in der Regel einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (hier kurz: Fragebogen) zugeschickt, da das Finanzamt über die Anmeldung eines Gewerbes von der Gemeinde automatisch informiert wird. Freiberufler müssen die Aufnahme ihrer Tätigkeit selbst beim Finanzamt anzeigen und erhalten daraufhin ebenfalls den erwähnten Fragebogen.
Was ist darin nun anzugeben und was kann problematisch sein?
Am Anfang stehen die persönlichen Angaben. Diese dürften für einen Existenzgründer kein Problem sein.
Aus meiner Sicht sollte ein Steuerberater immer zu einer Existenzgründung herangezogen werden, so dass sich auch die Angabe des steuerlichen Beraters von selbst versteht. Überlegenswert ist allerdings der Umfang der Zustellvollmacht, welche dem Berater eingeräumt wird. Soll er nur Ihre Steuerbescheide in Empfang nehmen? Nur die Mitteilungen der Finanzkasse (Zahlungen)? Oder beides ? Oder garkeine Zustellvollmacht? Letzteres ist nur Gründern zu empfehlen, die sehr gewissenhaft und einigermaßen fachlich vorgebildet sind, denn Fristversäumnisse können beim Finanzamt fatal sein. Andererseits muss man nicht mit jeder Kleinigkeit den Steuerberater belasten(und bezahlen) und kann selbst auswählen, was man ihm vorlegt und wo man seinen Rat benötigt.
Die Art der Tätigkeit ist wiederum problematisch, weil dabei eine Vorentscheidung darüber gefällt wird, ob es sich um eine gewerbliche – mit der Folge der Gewerbesteuerpflicht – oder um eine freiberufliche Tätigkeit handelt. Solange es sich bei einem freien Beruf um einen so genannten Katalogberuf (Rechtsanwalt, Arzt, Dolmetscher u.ä.) handelt, ist die Angabe noch einfach; kompliziert wird die Abgrenzung oft bei den den Katalogberufen ähnlichen Berufen. Ob die Tätigkeit der eines (freiberuflichen) Grafikers oder eines (gewerblichen) Webdesigners ähnelt, ist oft schwer zu unterscheiden. Ähnlich die Frage, ob (freiberuflicher) Journalist oder (gewerblich tätiger) PR-Berater u.v.m.. Hier sollte man im Zweifel auf jeden Fall einen Steuerberater einschalten.
Eng mit dem obigen Thema verbunden ist Frage nach der Kammmerzugehörigkeit. Grundsätzlich besteht in Deutschland die so genannte Zwangsmitgliedschaft in der zuständigen Kammer. Obwohl diese zunehmend in der interessierten Öffentlichkeit in Frage gestellt wird, ist eine Abkehr von diesem Prinzip kaum zu erwarten. Nur als Freiberufler entkommen Sie wiederum dieser Verpflichtung. Falls Sie sich also nicht sicher sind über Ihren Status, geben Sie im Zweifel eine freiberufliche Tätigkeit an. (Sollten Finanzamt und/oder IHK zu einer anderen Auffassung kommen, werden Sie schneller wieder von ihnen hören als Ihnen lieb ist).
Die Frage nach etwaigen Betriebstätten oder dem Ort der Geschäftsleitung dürfte für Existenzgründer selten relevat sein, da diese erst ab einer bestimmten Größenordnung in Frage kommen.
Bei der Gründungsform dürfte es sich meist um eine Neugründung handeln. Wird ein bestehender Betrieb übernommen, wäre es m.E. grob fahrlässig bei der Existenzgründung keinen steuerlichen Berater hinzuzuziehen. (Fortsetzung folgt in einem späteren Beitrag)
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