Die Buchführungs- bzw. Aufzeichnungspflichten für Existenzgründer hängen zum einen von der Rechtsform der ausgeübten Tätigkeit zum anderen von bestimmten Größenkriterien ab.
Von Buchführungspflicht spricht man, wenn der Existenzgründer von Gesetzes wegen zur doppelten Buchführung verpflichtet ist. Aufzeichnungspflichten sind dagegen einfacherer Natur und werden in der Regel für die “Buchführung” der Einnahmen-Überschussrechner (§ 4 Abs. 3 EStG) verwendet.
Die Buchführungspflicht kann sich aus handelsrechtlichen oder steuerrechtlichen Vorschriften ergeben. So sind Vollkaufleute wie der eingetragene Kaufmann (e.K.), Personen- und Kapitalgesellschaften (OHG, KG, GmbH, AG u.a) in der Regel schon handelsrechtlich zur doppelten Buchführung und Bilanzierung verpflichtet (neuerdings wurde durch das Bilanzmodernisierungsgesetz nur der e.K. mit einem Jahresumsatz bis zu 500.000 € und einem Jahresüberschuss bis zu 50.000 € davon ausgenommen).
Minderkaufleute (Kleingewerbetreibende, BGB-Gesellschaften u.ä.) sind handelsrechtlich nicht zur doppelten Buchführung und Bilanzierung verpflichtet. Für sie sind aber die steuerlichen Grenzen der Abgabenordnung zu beachten. So werden Kleingewerbetreibende auch buchführungspflichtig, wenn sie ihr Jahresumsatz 500.000 € oder ihr Jahresüberschuss 50.000 € übersteigt. Andernfalls können Kleingewerbetreibende - und die Freien Berufe grundsätzlich – eine (vereinfachte) Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (Einnahmen-Überschussrechnung) erstellen, die als Grundlage für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. aus selbständiger Tätigkeit herangezogen wird. Anstelle der doppelten Buchhaltung genügen in diesem Fall einfache Aufzeichnungen (Kasse/Bank). Daneben sind aber auch umsatzsteuerliche Aufzeichnungspflichten zu beachten (Wareneingangs- und – ausgangsbuch).
Im Allgemeinen fallen für Einnahmen-Überschussrechner deutlich nedrigere Steuerberatergebühren an als für Bilanzierer, da sowohl die laufende Buchhaltung als auch die Abschlusserstellung weniger aufwändig sind. (dzq7iswhcv)