Mit Wirkung ab dem 1.1.2010 werden auch im deutschen Umsatz-steuerrecht die EU-Vorgaben umgesetzt, die speziell für Dienstleister unter den Existenzgründern auch zu erheblichen organisatorischen Änderungen führen. An dieser Stelle soll nicht auf die materiell-rechtlichen Änderungen eingegangen werden, sondern auf diese notwendigen organisatorischen Vorkehrungen.
Ohne auf Einzelheiten einzugehen, kann man als Prinzip festhalten, dass in der Regel auch Dienstleistungen zwischen Unternehmern in der EU – bisher waren davon nur Lieferungen betroffen - der Umsatzbesteuerung beim Leistungsempfänger unterliegen, wobei dasselbe Kontrollsystem wie bei Lieferungen durch die Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen (ZM) eingeführt wird.
Dies hat zur Folge, dass der Existenzgründer, der Dienstleistungen in EU plant, sich von vorneherein eine Umsatzsteueridentnummer (USt-Id-Nr) besorgen sollte, da entsprechende Dienstleistungsrechungen zukünftig sowhl die USt-Id-Nr des Leistenden wie auch des Leistungsempfängers enthalten müssen. Außerdem wird die USt-Id-Nr für die Zusammenfassenden Meldungen benötigt. Selbst Kleinunternehmer i.S. des § 19 UStG sollten sich die eine USt-Id-Nr erteilen lassen, wozu rechtlich auch ein Anspruch besteht.
Da die Daten für die ZM bereits in der Buchführung erfasst werden sollten, um die ZM ebenso wie die Umsatzsteuervoranmeldung sofort nach Verbuchung der Belege in digitaler Form automatisch zu erstellen, sind auch dazu entsprechende organisatorische Vorkehrungen zu treffen. Für den Existenzgründer wird es zunehmend schwieriger, die Buchhaltung selbst auf eigener Software zu erstellen. Ohne ein gewisses Minimum an Buchführungskenntnissen wird sich die Vergabe der laufenden Buchhaltung an externe Dritte (Steuerberater/Buchführungshelfer) nicht vermeiden lassen.
8. April 2010 um 16:43 Uhr
Endlich mal eine verständliche Zusammenfassung. Ich suche schon seit einiger Zeit nach einer Bestätigung, dass nun beide Parteien der Rechnung Ihre USt-ID angeben müssen!