Nachdem das neue “Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt“ am 28. Dezember 2011 im Bundesgesetzblatt veröffentlich wurde, entfällt zukünftig der gesetzliche Anspruch auf Gründungszuschuss auch für ALG I-Bezieher, die noch einen Restanspruch auf ALG von mindestens 6 Monaten haben zugunsten einer Ermessensentscheidung der Arbeitsagentur. Der Arbeitsberater entscheidet zukünftig über den Gründungszuschuss, wobei der finanzielle Rahmen für 2012 durch eine mehr als 70 %-ige Mittelkürzung klar abgegrenzt ist.
4. Januar 2012
von admin
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