Monatsarchiv für Juli 2009

Jul 22 2009

Umsatzsteuer für Existenzgründer

Autor: Reinhold Kuffer. Abgelegt unter Steuern

Um die Rechnung nicht ohne den Wirt (sprich: Finanzamt) zu machen, sollte sich jeder Existenzgründer schon in der Planungsphase Gedanken über seinen zukünftigen umsatzsteuerlichen Status machen. (Für alle, die ein Problem mit der Terminologie haben: Der Fachbegriff der Umsatzsteuer ist weitgehend deckungsgleich mit dem umgangssprachlichen Begriff der Mehrwertsteuer.)

Spätestens der “Fragebogen zur steuerlichen Erfassung” des Finanzamts verlangt eine ganz konkrete Stellungnahme des Jungunternehmers. (Diesen Fragebogen sendet das Finanzamt automatisch aufgrund der Gewerbeanmeldung zu. Freiberufler, die keine Gewerbeanmeldung abgeben müssen, schicken dem Finanzamt am besten ein formloses Schreiben zur Aufname der freiberuflichen Tätigkeit zu und erhalten dann ebenfalls diesen Fragebogen.

Überschreiten im laufenden Jaher die (geschätzten) Umsätze des Existenzgründers nicht 17.500 € und wird voraussichtlich auch imFolgejahr die Schwelle von 50.000 € Jahresumsatz  nicht, so kann der Steuerpflichte die Kleinunternehmer-Regelung des § 19 UStG in Anspruch nehmen. Dies bedeutet, dass der Gründer keine Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in seinen Rechnungen ausweisen darf und gleichzeitig den Vorsteuerabzug in Eingangsrechnungen nicht geltend machen kann. Dies hat insbesondere dann einen Sinn, wenn die Kunden überwiegend Privatleute und keine Unternehmer sind und die Anschaffungen zu Anfang wenig Vorsteuer enthalten.

Wird eine der beiden obigen Schwellen voraussichtlich überschritten und dies im Fragebogen entsprechend angegeben, setzt das Finanzamt im Gründungsjahr sowie im Folgejahr automatisch einen monatlichen Zeitraum für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung fest. Dies hieße für den Jungunternehmer zunächst, dass die Frist zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung am jeweils 10. des Folgemonats abliefe. Da Fristwahrung in der Praxis wegen der Aufbereitung und Verbuchung der Belege kaum einzuhalten ist, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Fristverlängerung eingeräumt. Diese ist auf einem separaten Vordruck gesondert zu beantragen.  In den Folgejahren ist gleichzeitig mit dem Fristverlängerungsantrag – nur im Falle monatllicher UStVA – eine zusätzliche Vorauszahlung von 1/11 der letztjährigen Umsatzsteuerschuld zu leisten, die in der UStVA für Dezember desselben Jahres wie eine Vorauszahlung angerechnet wird.

Der Kleinunternehmer sollte auf seinen Rechnungen seinen Status als Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG zu vermerken. Eine vorgeschriebene Formulierung dazu gibt es nicht.

Überschreitet der Jungunternehmer die obigen Schwellenwerte – oder optiert er zur Umsatzsteuer trotz Unterschreitens dieser Umsatzgrenzen -, so unterliegen alle seine Umsätze der gesetzlichen Umsatzsteuer. Ob die Umsätze dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen oder dem ermäßigten Steuersatz von 7 % oder gar steuerfrei sind, hängt von der Art der Lieferung bzw. Leistung ab.

Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen haben über ihre Leistungen Rechnungen auszustellen, welche die folgende Angaben (gekürzt) enthalten:

1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,                                    3. das Ausstellungsdatum der Rechnung,
4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zu Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung
6. den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder Zeitpunkt der Vereinnahmung von vor der Leistungsausführung vereinnahmten (Teil)Entgelten (nur erforderlich, wenn der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist),
7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Nettoentgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10 UStG) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Nettoentgelt entfallenden Steuerbetrag.

Bei elektronischer Rechnungsausstellung sind die Vorschriften über die digitale Signatur zusätzlich zu beachten.

Rechnungen müssen wie die Buchhaltung und Jahresabschlüsse 10 Jahre aufbewahrt werden.

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Jul 13 2009

Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten

Autor: Reinhold Kuffer. Abgelegt unter Steuern

Die Buchführungs- bzw. Aufzeichnungspflichten für Existenzgründer hängen zum einen von der Rechtsform der ausgeübten Tätigkeit zum anderen von bestimmten Größenkriterien ab.

Von Buchführungspflicht spricht man, wenn der Existenzgründer von Gesetzes wegen zur doppelten Buchführung verpflichtet ist. Aufzeichnungspflichten sind dagegen einfacherer Natur und werden in der Regel für die “Buchführung” der Einnahmen-Überschussrechner (§ 4 Abs. 3 EStG) verwendet.

Die Buchführungspflicht kann sich aus handelsrechtlichen oder steuerrechtlichen Vorschriften ergeben. So sind Vollkaufleute  wie der eingetragene Kaufmann (e.K.), Personen- und Kapitalgesellschaften (OHG,  KG, GmbH, AG u.a) in der Regel schon handelsrechtlich zur doppelten Buchführung und Bilanzierung verpflichtet (neuerdings wurde durch das Bilanzmodernisierungsgesetz nur der e.K. mit einem Jahresumsatz bis zu 500.000 € und einem Jahresüberschuss bis zu 50.000 € davon ausgenommen).

Minderkaufleute (Kleingewerbetreibende, BGB-Gesellschaften u.ä.) sind handelsrechtlich nicht zur doppelten Buchführung und Bilanzierung verpflichtet. Für sie sind aber die steuerlichen Grenzen der Abgabenordnung zu beachten. So werden Kleingewerbetreibende auch buchführungspflichtig, wenn sie ihr Jahresumsatz 500.000 € oder ihr Jahresüberschuss 50.000 € übersteigt. Andernfalls können Kleingewerbetreibende - und die Freien Berufe grundsätzlich –  eine (vereinfachte) Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (Einnahmen-Überschussrechnung) erstellen, die als Grundlage für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. aus selbständiger Tätigkeit herangezogen wird. Anstelle der doppelten Buchhaltung genügen in diesem Fall einfache Aufzeichnungen (Kasse/Bank). Daneben sind aber auch umsatzsteuerliche Aufzeichnungspflichten zu beachten (Wareneingangs- und – ausgangsbuch).

Im Allgemeinen fallen für Einnahmen-Überschussrechner deutlich nedrigere Steuerberatergebühren an als für Bilanzierer, da sowohl die laufende Buchhaltung als auch die Abschlusserstellung weniger aufwändig sind. (dzq7iswhcv)

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Jul 03 2009

Welche Domain für die Webseite?

Autor: Reinhold Kuffer. Abgelegt unter Webseite

Hat sich der Existenzgründer für einen eigenen Webauftritt entschlossen, sei es einfach nur zur Information oder ganz konkret zur Kundenakquisition, so stellt sich zunächst die Frage, unter welchem Domainnamen die Webseite online gehen soll.

Grundsätzlich gilt bei der Domainvergabe “Wer zuerst kommt, mahlt zuerst”. Aber keine Regel ohne Ausnahme. Deshalb zunächst stichwortartig die rechtlichen Beschränkungen, die bei der Domainwahl zu beachten sind:

  1. Namensrecht: Keine fremden Nachnamen (nicht aber Vornamen!), keine Städte, Gemeinden, Kfz-Kennzeichen u.ä.
  2. Markenrecht/Kennzeichnungsrecht/Firmenrecht: Keine eingetragenen und sonstigen fremden Marken, Kennzeichen und Titel sowie keine fremden Firmenbezeichnungen (Online-Kurzcheck z.B.: Marken-Quick-Check 
  3. Wettbewerbsrecht: Am schwersten zu fassen, da der Begriff “unlauterer Wettbewerb” bzw. Verstoß gegen die “guten Sitten” im Rechtsverkehr nicht unmittelbar etwas aussagt. Deshalb Rechtsprechung besonders wichtig, aber leider auch in ständig in Bewegung.
  4. Sonstige Spezialvorschriften: Sondervorschriften können für bestimmte Berufe, insbesondere die verkammerten Freien Berufe, gelten. Diese Vorschriften in den jeweiligen Berufsordnungen gehen teilweise über die Bestimmungen des Wettbewerbsrechts hinaus.

Nachdem diese rechtliche Klippen umschifft sind, bleibt die Frage, welche Domainnamen  sich positiv von anderen absetzen können. Ausgehend davon, dass es am wichtigsten ist, dass die Webseite überhaupt gefunden wird und zwar von möglichst vielen Suchern, sollte man sich ein – oder mehrere – Schlüsselwörter ausdenken, unter denen man mit seiner neuen beruflichen Existenz erreicht werden möchte.

Sieht man einmal von Type-Ins (Direkteingaben der URL in den Browser) ab, wird man am ehesten gefunden, wenn man in den Suchmaschinen – in Deutschland darf man getrost sagen – bei Google – hoch rankt. Ein Spitzenplatz in den Suchmaschinen-Ergebnissen ist wirklich wörtlich zu nehmen, da schon die Seite 2 in der Ergebnisliste praktisch irrelevant ist. Am besten sollte es schon ein Platz unter den Top 3 sein.

Doch ein Platz in den Top 3 mit einem zum Geschäft passenden Schlüsselwort ist immer noch wertlos, falls es wenig oder nicht in den Suchmaschinen nachgefragt wird. Dazu kommt also als zweites – genauso wichtiges – Kriterium, dass das Schlüsselwort ein gewisses Suchvolumen aufweist. Dieses kann mit dem Keyword-Tool von Google relativ gut abgeschätzt werden. Dort kommt z.B. das Schlüsselwort “Existenzgründer” monatlich auf enorme 49.500 Suchanfragen, während das Schlüsselwort “Existenzaufbau” gerade 210 Mal im Monat gesucht wird. Es ist sicherlich auch für Laien leicht nachvollziebar, dass eine Spitzenposition in den Suchmaschinenergebnissen für “Existenzaufbau” wesentlich leichter zu erreichen ist als für “Existenzgründer”. Man sollte also auch ein Fingerspitzengefühl bei der Domainwahl erwerben, das durch das Studium der “Konkurrenz-Domains” noch verfeinert werden kann, um zu entscheiden, mit welchem Schlüsselwort man die eigene Webpräsenz ins Rennen um eine gute Suchmaschinenplatzierung schickt. Topdomains, die vielgesuchte Schlüsselwörter beinhalten, scheiden ohnehin meist von Vorneherein für Existenzgründer aus, da sie schon vergeben sind und der Erwerb der Domain vom derzeitigen Inhaber ein Vermögen kosten würde.

Generell lässt sich feststellen, dass generische Domains (Gattungsbegriffe), wie z.B. Sommerschuhe,  Hängematten oder Schafskäse am wenigsten für domainrechtliche Schwierigkeiten anfällig sind und deshalb den Vorzug vor Fantasie- oder anderen Begriffen bei der Domainwahl genießen sollten. Weitere Einzelheiten finden Sie auf einer speziellen Webseite zur Domainwahl.
dzq7iswhcv

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